Es wurden Abhöreinrichtungen gefunden
Bereits bei der Beauftragung des Detektivunternehmens sollten Sie fixieren,
was mit event. gefundenen Abhöreinrichtungen passieren soll: werden sie entfernt so können Sie die Räume
im Anschluss zumindest kurzfristig wieder beruhigt für vertrauliche Besprechungen verwenden, allerdings
ist damit meist die Ergreifung des bzw. der Täter(s) nicht mehr möglich.
Auf jeden Fall sollte jedoch nach einiger Zeit (typischerweise 2-3 Monate) ein
Folge-Sweep durchgeführt werden!
Alternativ können Sie die Wanzen an ihrem Ort belassen und weitere Maßnahmen setzen – eine
Variante die vor allem bei kabelgebundenen bzw.
aufzeichnenden Systemen Sinn macht. Denkbar wäre hier beispielsweise
eine Gegenobservation (Video oder durch Personaleinsatz) etc. – das Detektivunternehmen
berät Sie gerne.
Gegen den ausgeforschten Täter kann strafrechtlich auf dem Verwaltungswege
wie auch gerichtlich vorgegangen werden. Das jeweils örtlich zuständige
Fernmeldebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
ist als Behörde zuständig. Strafrechtlich stellt der
§ 120 StGB
ein Privatanklagedelikt dar und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
bedroht. Im Zuge des Strafverfahrens können Sie den Ihnen entstandenen
Schaden und natürlich auch die Kosten für den Sweep (es handelt sich
schließlich um vorprozessuale Kosten!) einfordern.
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